Ein Energieausweis zeigt den Endenergiebedarf eines Gebäudes. Dabei kann es sich um ein Wohngebäude (Einfamilienhaus, Reihenmittelhaus, Mehrfamilienhaus, …) oder um ein Nichtwohngebäude (Bürogebäude, Industrie- oder Gewerbeobjekt, öffentliche Einrichtung, …) handeln.
Bei Neu-Vermietung oder Verkauf
Seit der Energiesparverordnung aus dem Jahr 2014 (EnEV 2014) müssen Vermieter bzw. Eigentümer, die eine Wohnung oder ein Gebäude verkaufen oder neu vermieten wollen, vorab einen Energieausweis für dieses Objekt verpflichtend erstellen lassen.
Grundlage für die CO2-Steuer
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Stufenmodell für die CO2-Steuer bei Gebäuden in Kraft getreten. Das Stufenmodell besagt, dass der/die Vermieter/in bei einem schlechten energetischen Zustand des Hauses bis zu 95% der CO2-Abgabe zu tragen hat. Dabei bildet der Energieausweis die Grundlage für die Höhe der CO2-Besteuerung.
Nach einer durchgeführten energetischen Sanierungsmaßnahme bei einem vermieteten Haus
Falls die Fenster gegen 3-fach-verglaste Fenster getauscht, das Dach oder die Außenwände gedämmt wurden bzw. eine neue Heizungsanlage eingebaut wurde, hat sich der Energiebedarf des Hauses verändert. Die Kosten der energetischen Sanierung bringen für die Bewohner meist eine Mieterhöhung mit sich.
Um den Bewohnern zu zeigen, in welcher Endenergieklasse
(A+ bis H) sich das Haus nun befindet, kann ein Energieausweis erstellt werden. Zudem verringert sich die CO2-Steuer.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Energieausweisen:
1. EnergieVerbrauchsausweis
2. EnergieBedarfsausweis
Die Laufzeit der Energieausweise beträgt jeweils zehn Jahre.
Verbrauchsausweis
Dieser Energieausweis basiert auf den Energieverbrauchswerten der Vorjahre und ist daher stark von dem Nutzerverhalten der Bewohner/innen der letzten Jahre abhängig.
Vorteil: Man benötigt weniger Daten für einen gesetzlich zulässigen und juristisch sicheren Ausweis. Daher ist diese Variante auch die günstigere Option.
Bedarfsausweis
Dieser Energieausweis zeigt den theoretischen Energieverbrauch bei einer genormten Hausnutzung an. Die Datenerhebung ist daher auch deutlich umfangreicher, jedoch unabhängig vom Nutzerverhalten der Bewohner/innen.
Vorteil: Aufgrund der genormten Hausnutzung sind gleichartige Häuser (z.B. Einfamilienhaus) besser miteinander vergleichbar. Zudem sind individuelle Modernisierungsempfehlungen möglich und der Energieausweis lässt sich nach einer energetischen Modernisierung leichter aktualisieren.
Grundsätzlich haben Sie die Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
Ein Bedarfsausweis darf für jedes Gebäude ohne Einschränkungen erstellt werden.
Um einen
Verbrauchsausweis
erstellen zu dürfen, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Nichtwohngebäude
oder
2. Mehrfamilienhaus mit mindestens 5 Wohneinheiten
oder
3. Einfamilienhaus bzw. Mehrfamilienhaus mit weniger als 5 Wohneinheiten, nach 1977 gebaut
oder
4. Einfamilienhaus bzw. Mehrfamilienhaus mit weniger als 5 Wohneinheiten, vor 1978 gebaut und nachträglich energetisch saniert (z.B. Fassadendämmung)
und
5. Es müssen die Heizungs-Verbrauchswerte der letzten drei Jahre (bei Ölheizungen vier Jahre) zusammenhängend/lückenlos vorliegen. Bei Nichtwohngebäuden müssen zusätzlich die Stromverbräuche der letzten drei Jahre lückenlos vorliegen.
Bei Mehrfamilienhäusern müssen Wohnungsleerstände mitberücksichtigt werden.
Auch wenn Online-Energieausweise mit geringstem Aufwand erstellt werden können, bieten wir Ihnen so etwas nicht an. Das hat folgenden Grund:
Energieausweise sind nur gültig, wenn der Aussteller keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der vom Eigentümer bereitgestellten Daten hat (EnEV 2014 §17, Absatz 5). Wenn Sie als Eigentümer die Daten selbst in den Computer eingeben, könnte dies dazu führen, dass ein Richter diesen Energieausweis als ungültig ansieht. Ob der Aussteller die Daten im Computer persönlich überprüft ist nicht beweisbar und viele Online-Energieausweise werden nicht oder nicht richtig überprüft. Dies wurde durch eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nachgewiesen, die zu dem Fazit kommt: "Mangelhafte Energieausweise aus dem Internet".
Wir prüfen daher alle Daten auf Plausibilität und halten ggf. mit dem/r Eigentümer/in Rücksprache, bevor wir den Energieausweis ausstellen.
Seit dem 01.01.2009 ist der Energieausweis für alle
Wohngebäude aus dem Bestand Pflicht, sobald die Immobilie verkauft, neu vermietet, verpachtet oder wesentlich verändert wird. Selbiges gilt seit dem 01.07.2009 auch für
Nichtwohngebäude .
Für alle Neubauten muss ein Wärmeschutznachweis oder Energieausweis erstellt werden, der mit dem Bauantrag einzureichen ist.
Gegenwärtig hat der Bauherr bei Neubau sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes dem Eigentümer übergeben wird, auch wenn er zugleich Eigentümer ist. Wenn ein Gebäude durch starken Publikumsverkehr behördlich genutzt wird und die durch Publikum genutzte Fläche größer als 250 m² ist, muss der Eigentümer einen Energieausweis erstellen und aushängen oder durch den Nutzer veröffentlichen lassen. Auch ein Gebäude, das nicht durch eine Behörde genutzt wird und ab 500 m² durch starken Publikumsverkehr genutzt wird, muss über einen energetischen Aushang verfügen, der gut sichtbar ist.