Mit dem hydraulischen Abgleich eines Heizungssystems wird die gleichmäßige Heizwasserverteilung im Haus gewährleistet. Dadurch wird das Phänomen vermieden, dass der Heizkörper, der am weitesten von der Heizungsanlage entfernt ist, kalt bleibt, während der Heizkörper, der sich am nächsten an der Heizungsanlage befindet, sehr heiß wird.
Bei der Berechnung des hydraulischen Abgleichs gibt es die Verfahren A und B:
Das Verfahren A ist ein überschlägiges Verfahren, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Größe des Heizkörpers für den Raum, in dem er steht, optimal ausgelegt wurde. Der Durchfluss wird in diesem Fall über eine Tabelle anhand der Größe und des Typs (Rippenheizkörper, Plattenheizkörper,…) des Heizkörpers bestimmt – egal wie groß oder klein der Raum ist, in dem der Heizkörper steht.
Das Verfahren B ist das komplexere Verfahren, da hier die Raumheizlast zu Grunde gelegt wird. Dafür ist zunächst eine Heizlastberechnung notwendig. Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist der hydraulische Abgleich nach Verfahren B im Rahmen eines Heizungstauschs oder einer Heizungsoptimierung verpflichtend.
Um den hydraulischen Abgleich einstellen zu können, müssen an den Heizkörpern voreinstellbare Ventile vorhanden sein bzw. nachgerüstet werden. Bei Fußbodenheizungen müssen die Heizkreisverteiler einstellbare Stellventile haben bzw. nachgerüstet werden, ggf. ist hier auch der Heizkreisverteiler zu erneuern.
Nach der Durchführung des hydraulischen Abgleichs (Berechnung + Einstellung vor Ort) sollte jeder Raum problemlos beheizt werden können. Zudem spart ein hydraulisch abgeglichenes System meistens 5-15% Heizkosten ein.
Heizungstausch oder Heizungsoptimierung
Der hydraulische Abgleich ist durchzuführen, wenn die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Bereich Heizungstausch bzw. Heizungsoptimierung in Anspruch genommen wird. Seit dem 1. Januar 2023 wird hier nur noch das Verfahren B akzeptiert.
Heizkörperprüfung
Wenn die Vorlauftemperatur optimal zur Heizungsanlage eingestellt werden soll, sind ggf. einzelne Heizkörper zu tauschen. Im Rahmen der Berechnung für den hydraulischen Abgleich wird geprüft, ob bzw. welche Heizkörper ausgetauscht werden müssen.
EnSimiMaV
Falls Ihr Gebäude unter §3 EnSimiMaV fällt, erfüllen Sie mit der Berechnung des hydraulischen Abgleichs bzw. der enthaltenen Heizkörperprüfung §3 Absatz 3 Punkt 2 der Verordnung. Gleichzeitig ist die Berechnung die Grundlage, um auch §3 Absatz 3 die Punkte 3 und 4 der Verordnung durchführen zu können.
Wohngebäude ab 10 Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und einer Gas-Zentralheizung müssen bis zum 30.09.2023 den hydraulischen Abgleich berechnen und durchführen lassen, falls das System noch nicht hydraulisch abgeglichen wurde. Wohngebäude ab 6 Wohneinheiten und einer Gas-Zentralheizung haben dafür noch bis zum 15.09.2024 Zeit.