Heizlastberechnung

Heizlastberechnung

Was ist eine Heizlastberechnung?

Bei einer Heizlastberechnung wird die Heizleistung ermittelt, die von der Heizungsanlage erbracht werden muss, um jeden einzelnen Raum (Raumheizlast) bzw. das gesamte Haus (Gebäudeheizlast) in der kalten Jahreszeit angenehm warm zu halten. Dabei werden die Wärmeverluste über die Hülle (Außenwand, Innenwand, Fußboden, Decke/Dach, Tür, Fenster) und die Lüftung berücksichtigt.


Um die Heizlasten zu berechnen, erstellen wir zunächst ein 3D-Modell Ihres Gebäudes und weisen den einzelnen Bau-teilen (Außenwand, Fenster, Dach, …) die entsprechenden U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient: Maß für die Wärmedurchlässigkeit) zu. Dadurch werden auch die Wärmeflüsse zwischen den einzelnen Räumen, z.B. zwischen Badezimmer (24°C) und Flur (15°C) oder zwischen Wohnzimmer (20°C) und Kellerraum (unbeheizt), berücksichtigt.


Wir erstellen Ihnen Raum- und Gebäudeheizlastberechnungen gemäß DIN EN 12831:2017 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4.

Wofür wird die Heizlastberechnung benötigt?

Heizungsplanung / Heizungstausch
Anhand des Ergebnisses der Heizlastberechnung kann die neue Heizungsanlage optimal ausgelegt werden. Dadurch wird der Einbau einer über- oder unterdimensionierten Heizungsanlage vermieden und somit die Lebensdauer der Anlage verlängert und gleichzeitig werden Heizkosten (Strom/Holz/Gas/Öl) eingespart.


Hydraulischer Abgleich
Die einzelnen Raumheizlasten werden benötigt, um den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B zu berechnen.
Das Verfahren B ist seit dem 1. Januar 2023 für den hydraulischen Abgleich anzuwenden, wenn die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Rahmen eines Heizungstauschs oder einer Heizungsoptimierung genutzt wird.


Heizkörper
Um die Heizkörper entsprechend der optimalen Vorlauftemperatur (Wassertemperatur, mit der die Heizkörper versorgt werden) zu dimensionieren, ist die Berechnung der einzelnen Raumheizlasten notwendig.


EnSimiMaV
Falls Ihr Gebäude unter §3 EnSimiMaV fällt, erfüllen Sie mit der Heizlastberechnung §3 Absatz 3 Punkt 1 der Verordnung.
Wohngebäude ab 10 Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und einer Gas-Zentralheizung müssen bis zum 30.09.2023 eine raumweise Heizlastberechnung erstellen lassen, falls das System noch nicht hydraulisch abgeglichen wurde. Wohngebäude ab 6 Wohneinheiten und einer Gas-Zentralheizung haben dafür noch bis zum 15.09.2024 Zeit.

 

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